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BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

[ Auszug: (1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem  ... ]